Die gesetzliche Bestimmung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, wonach die Bekanntgabe einer Betreibung an Dritte unterbleibt, ist nur auf jene Fälle anwendbar sei, in welchen der Gläubiger kein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat Unterliegt der Gläubiger im Rechtsöffnungsverfahren, wird die Betreibung Dritten zur Kenntnis gebracht.
Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.[1] Es gilt der Grundsatz, dass jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen kann.[2] Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.[3] Von diesem Grundsatz gibt es verschiedene Ausnahmen und die Ämter geben Dritten in bestimmten Fällen von einer Betreibung keine Kenntnis.[4] Das ist u.a. seit einer am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Gesetzesänderung dann der Fall, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.[5]
In einem kürzlich ergangenen Entscheid hat das Schweizerische Bundesgericht hat festgehalten, dass über eine Betreibung Auskunft zu geben ist, wenn der Gläubiger imRechtsöffnungsverfahren unterlegen ist.[6] Gemäss den Urteilserwägungen knüpft die Nichtbekanntgabe einer Betreibung an den Umstand, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet wurde. Davon, dass der Gläubiger im betreffenden Verfahren obsiegen muss oder der Ausgang des Verfahrens eine Rolle spielt, ist im Gesetzestext in keiner Weise die Rede.[7]
[1] Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG).
[2] Art. 8a Abs. 1 SchKG.
[3] Art. 8a Abs. 2 SchKG.
[4] Art. 8a Abs. 3 SchKG.
[5] Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG.
[6] Urteil des Bundesgerichts 5A_656/2019 vom 22. Juni 2020.
[7] Urteil des Bundesgerichts 5A_656/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3.3.2.