Ab 1. Januar 2023 gilt im Kanton Freiburg das neue Mobilitätsgesetz, das die Basis für die gesamte Mobilität im Kanton bildet. Der endgültige Wortlaut des Mobilitätsreglements, welches als Ausführungsreglement vom Staatsrat erlassen wird, steht noch nicht fest.
Einige wesentliche Neuerungen im Überblick
Gemäss den auf der Internetseite des Kantons Freiburg veröffentlichten Informationen löst das neue Gesetz das Strassengesetz von 1967 und das Verkehrsgesetz von 1994 ab. Es regelt alle Aspekte der Mobilität im Kanton, nicht nur die Beförderung von Personen und Waren, sondern auch die Planung der Netze sowie Bau, Finanzierung, Unterhalt und Signalisierung der Mobilitätsinfrastrukturen. Zudem bringt es Änderungen in der Zuständigkeit mit sich. So geht etwa die Zuständigkeit für Haltestellen des öffentlichen Verkehrs an den Kanton über, und der Kanton kann mehr Verantwortung bei der Entwicklung von Langsamverkehrsinfrastrukturen übernehmen.[1]
Eine wesentliche Neuerung besteht darin, dass der Abstand von Bauten, Anlagen, Pflanzungen und sonstigen Gegenständen zu Strassen neu vom Fahrbandrand aus gemessen wird, im Gegensatz zur bisherigen Regelung laut Strassengesetz, wonach der Abstand von der Achse zu messen ist.[2] Ebenso muss ein Lichtraumprofil eingehalten werden.[3] Betreiber von öffentlich zugänglichen Parkplätzen von erheblicher Grösse, als solche sollen gemäss Art. 52 des Vorentwurfs des Mobilitätsreglements ein Parkplatz oder Sektor, in dem 40 oder mehr Personenwagen abgestellt werden können und der sich im kantonalen Zentrum oder in einem regionalen Zentrum gemäss kantonalem Richtplan befindet, müssen die verfügbaren Parkplätze in Echtzeit anzeigen, dem Gemeinwesen diese Daten zur Verfügung stellen und Elek-troladestationen installieren.[4] Die Grundeigentümerschaften angrenzender Grundstücke werden neu ausdrücklich verpflichtet, ihr Grundstück zu unterhalten[5] und vorschriftwidrige Pflanzen und andere kleine Objekte sind den neuen Vorschriften anzupassen, sie geniessen im Unterschied zu Bauten und Anlagen keine Garantie des Besitzstands.[6]
Unternehmen und öffentliche Verwaltungen mit mehr als 50 Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten während des ganzen Jahres) müssen über einen Mobilitätsplan verfügen, um die von den Beschäftigten zurückgelegten Wege zu definieren und zu optimieren. Für Unternehmen und Behörden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Kanton Freiburg ansässig sind, gilt dafür eine Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes.[7]
Für die Gemeinden ergeben sich unter anderem verschiedene Pflichten im Bereich der Planung.
[1] Mobilitätsgesetz: Ausführungsbestimmungen in der Vernehmlassung | Staat Freiburg (zuletzt besucht am 1. Oktober 2022)
[2] Art. 137 ff. des Mobilitätsgesetzes vom 5. November 2021 (MobG)
[3] Art. 135 MobG
[4] Art. 120 MobG
[5] Art. 131 Abs. 1 MobG
[6] Art. 142 und 143 MobG
[7] Art. 49 Abs. 1 und 3 MobG