Anlässlich seiner Sitzung vom 15. Dezember 2022 hat der Grosse Rat des Kantons Freiburg einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes (RPBG) verabschiedet, mit welchem die Bestimmungen über die Mehrwertabgabe geändert werden. Das neue Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum, die Referendumsfrist läuft am 30. März 2023 ab. Der Staatsrat legt das Inkrafttreten des Gesetzes fest.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick
Der Abgabesatz bleibt unverändert bei 20%.[1] Neu können auch die Gemeinden auf der Grundlage der kantonalen Veranlagung eine Mehrwertabgabe erheben. Diese Abgabe beträgt höchstens einen Viertel der kantonalen Abgabe. Der auf die Gemeinde entfallende Anteil wird vom kantonalen Anteil abgezogen.[2]
Die Liste der Planungsmassnahmen, die der Mehrwertabgabe unterstellt sind, wurde ausgeweitet. Neben Einzonungen und Nutzungsänderungen unterliegt neu auch die Erhöhung der Bebauungsmöglichkeiten eines Grundstücks in der Bauzone der Mehrwertabgabe, wenn diese Erhöhung mindestens 50% der Geschossflächenziffer des ursprünglichen Potenzials ausmacht.[3] Dieser Punkt war im vom Staatsrat verabschiedeten Entwurf noch nicht vorgesehen.[4] Mit dieser Gesetzesänderung wurde der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung getragen.[5]
Die Gemeinden trifft neu eine Informationspflicht. Sie weisen im erläuternden Bericht, der das Planungsdossier begleitet, die Grundstücke aus, die möglicherweise der Mehrwertabgabe unterliegen.[6]
Das neue Gesetz hält fest, dass im Falle einer entgeltlichen Veräusserung der vereinbarte Preis grundsätzlich als repräsentativ für den Verkehrswert erachtet wird.[7] Ausgaben, die für die Erschliessung des Grundstücks notwendig sind, können vom Verkehrswert abgezogen werden.[8]
Die Besteuerungskompetenz wird auf die Kantonale Steuerverwaltung übertragen und das Verfahren zur Anfechtung der Veranlagungsverfügung wird angepasst.[9]
Der Schuldner der Mehrwertabgabe ist neu der Eigentümer des abgabepflichtigen Grundstücks zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Planungsmassnahme und nicht mehr zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der Planungsmassnahme. Von dieser Änderung ausgenommen sind die Fälle, in denen der Eigentümer vor der Genehmigung der Planungsmassnahme eine Baubewilligung erhalten hat.[10] Gewisse Bestimmungen zur Fälligkeit[11], zum Aufschub der Fälligkeit und zum Aufschub der Besteuerung[12] werden geändert. Im Unterschied zur bisherigen Regelung, wonach der volle Abgabebetrag geschuldet ist, sobald ein Teil des Grundstücks veräussert wird, schafft das neue Recht das Instrument der anteiligen Mehrwertabgabe, d.h. eine Mehrwertabschöpfung unter Berücksichtigung der Zerstückelung grosser Parzellen durch den Eigentümer.[13]
Schliesslich werden zusätzliche Übergangsbestimmungen eingeführt, um der Unterstellung unter die Abgabepflicht von Aufzonungen und der Änderung der Schuldnerin bzw. des Schuldners Rechnung zu tragen.[14] Aufzonungen, die vor dem 1. Mai 2019 erstmals öffentlich aufgelegt wurden, unterliegen der Mehrwertabgabe nicht.[15]
[1] Art. 113b Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes in seiner bisherigen Fassung (RPBG), welcher unverändert bleibt
[2] Art. 113a Abs. 1a des Raumplanungs- und Baugesetzes in seiner neuen Fassung (nRPBG)
[3] Art. 113a Abs. 2 lit. c nRPBG
[4] Botschaft 2021-DAEC-182 des Staatsrats an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes (RPBG) vom 31. August 2021, S. 29 f.
[5] Zusatzbericht 2022-GC-209 der parlamentarischen Kommission im Grossen Rat zu den Änderungen (Projet bis) betreffend die Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes (RPBG) [2021-DAEC-182] vom 28. November 2022, S. 2 f.
[6] Art. 113abis Abs. 1 nRPBG
[7] Art. 113b Abs. 2a nRPBG
[8] Art. 113b Abs. 2b nRPBG
[9] Art. 113d nRPBG
[10] Art. 113eter Abs. 1 und 2 RPBG
[11] Art. 113e Abs. 1 lit. a nRPBG
[12] Art. 113ebis nRPBG
[13] Art. 113e Abs. 2 nRPBG; Botschaft 2021-DAEC-182 des Staatsrats an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes (RPBG) vom 31. August 2021, S. 37 f.
[14] Art. 178d nRPBG
[15] Art. 178 Abs. 2 nRPBG; Zusatzbericht 2022-GC-209 der parlamentarischen Kommission im Grossen Rat zu den Änderungen (Projet bis) betreffend die Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes (RPBG) [2021-DAEC-182] vom 28. November 2022, S. 12
Fussnoten1Fussnote